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AGB 

Allgemeine Bestimmungen (für alle Rechtsgeschäfte):

I . Alle Rechtsgeschäfte

Für unsere Verkäufe, Vermietungen und Reparaturen von Baumaschinen, Baugeräten, Zubehör- und Ersatzteilen gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche unter www.aab-eisterer.at  veröffentlicht und abrufbar sind. Sie sind für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung verbindlich. Abweichungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. 
Unsere Angebote gelten freibleibend. Die AAB Eisterer GmbH ist berechtigt, von jedem abgeschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Die Preise/Mieten sind zzgl. Mehrwertsteuer und Mietvertragsgebühren zu bezahlen. Angebote und Angaben über Preise, Mieten, Leistungen und Lieferungen erlangen Verbindlichkeit, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Diese Preise fußen auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Angebot abweicht oder wenn sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung geändert haben. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung sind Rechnungsbeträge mit dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen gemäß § 456 UGB und Betreibungskosten gemäß § 458 UGB und § 1333 Abs.2 ABGB zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung sind unsere Warenlieferungen unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt). Bei Vermietungen sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt, nach Kündigung des Mietverhältnisses den Mietgegenstand sofort abzuholen. Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir nicht grobes Verschulden zu vertreten haben. Bei Vorliegen eines groben Verschuldens ist unsere Haftung in allen Fällen mit der Höhe der jeweiligen Auftragssummen beschränkt. Jeder Schadenersatz für Mängelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Für gebrauchte Baumaschinen, Baugeräte, Zubehör- und Ersatzteile leisten wir keine Gewähr. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig. Erfüllungsort ist Wels. Gerichtsstand ist ausschließlich das für Wels sachlich zuständige ordentliche Gericht. Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN - Kaufrechts.

II. Kaufaufträge
1.Kaufgegenstand 
Der Kaufgegenstand ist im Auftrag beschrieben. 

2. Preise / Transportkosten 
2.1 Unsere Preise sind in EURO angegeben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Allfällige Gebühren sind vom Käufer zu bezahlen. Die Preise fußen auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Angebot abweicht oder wenn sich die Preise bis zum Zeitpunkt der Lieferung geändert haben. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise werden die am Tag der Lieferung geltenden Preise verrechnet.
2.2 Die Kosten und Risiken der Versendung und des Transportes des Kaufgegenstandes gehen zu Lasten des Käufers. 

3. Gefahrenübergang / Übergabe 
3.1 Gefahr und Risiko am Kaufgegenstand gehen mit der Abholung durch den Käufer, beim Bahntransport mit der Übergabe an den Transportunternehmer zur Verladung auf der Bahn, bei Lieferung an den Käufer oder Bereitstellung an einem Ablieferungsort mit der Übergabe an den Transportunternehmer, jeweils auf den Käufer über. 
3.2 Der Käufer hat den Kaufgegenstand gemäß § 377 UGB unverzüglich zu prüfen und uns Mängel innerhalb von 8 Tagen anzuzeigen. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand in Betrieb, gilt der Kaufgegenstand als vertragsgemäß geliefert. 

4. Eigentumsvorbehalt / Zahlungsverzug 
4.1 Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 
4.2 Ist der Käufer in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären und die sofortige Herausgabe des Kaufgegenstandes zu verlangen und den Kaufgegenstand sofort abzuholen. Das Abholen des Kaufgegenstandes und das hierzu erforderliche Betreten der Liegenschaft ist einvernehmlich kein Eingriff in den ruhigen Besitz des Käufers. 

5. Gewährleistung 
5.1 Ist der gelieferte Kaufgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers – insbesondere unter Ausschluss der Haftung für Folgeschäden des Käufers – Ersatz oder bessern nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. 
5.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit der Übergabe gemäß Punkt 3.1. Die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes hat der Käufer zu beweisen, die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt nicht. Für gebrauchte Kaufgegenstände ist jede Gewährleistung und jeder Anspruch auf Schadenersatz ausgeschlossen.

III. Mietaufträge

1. Mietgegenstand:
Der Mietgegenstand ist im Mietlieferschein beschrieben. Der Mietgegenstand ist unser Eigentum. Eine Untervermietung oder Verleihung ist dem Mieter untersagt. 

2. Vertragsdauer:
Das Mietverhältnis beginnt mit der Abholung, der Verladung auf die Bahn, der Übergabe an einen Frachtführer oder der Bereitstellung zum vereinbarten Zeitpunkt. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Halbe Tage bleiben unberücksichtigt. Eine Verlängerung der Vertragsdauer kann nur schriftlich vereinbart werden. Wird der Mietgegenstand nicht zeitgerecht zurückgestellt, ist der Mieter verpflichtet ein Benutzungsentgelt mindestens in der Höhe des bisherigen Mietzinses zu entrichten, unbeschadet darüber hinausgehender Schadenersatzforderungen. 

3. Gefahrenübergang:
Der Mieter trägt alle mit dem Mietgegenstand verbundenen Gefahren und Risiken ab Abholung, Verladung auf die Bahn, Übergabe an einen Frachtführer oder Bereitstellung zum vereinbarten Zeitpunkt bis zur Rückstellung an den Vermieter. 

4. Mietzins:
Die im Vorhinein und ohne jeden Abzug fällige Miete zzgl. Mehrwertsteuer gilt für einen Betrieb von max. 8 Stunden pro Arbeitstag. Die Miete ist in voller Höhe auch dann zu bezahlen, wenn die Betriebszeit nicht ausgenützt wird. Eine Verwendung des Mietgegenstandes über eine Betriebszeit von 8 Stunden pro Arbeitstag hinausgehend ist nur mit vorausgehender schriftlicher Zustimmung des Vermieters und bei Zahlung eines entsprechend erhöhten Mietzinses möglich. Bei einer 6 Monate übersteigenden Mietdauer ist die Miete wert-
gesichert nach dem von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 (Basiszahl Monat des Vertragsabschlusses) zu entrichten.

5. Nebenkosten:
Mietvertragsgebühr, Kosten für Ver- und Entladung, Transportkosten für Hin- und Rücklieferung, Betriebsstoff, 
Personalkosten für Einschulung und Betrieb, Versicherung sowie sonstige Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.

6. Übergabe, Abnahme, Mängelrüge:
Der Vermieter hat den Mietgegenstand in gereinigtem und betriebstüchtigem Zustand zum Versand zu bringen
oder zur Abholung bereitzuhalten. Der Mieter hat den Mietgegenstand in selben Zustand an den Vermieter zurückzustellen. Vor Versendung oder bei Übernahme des Gerätes ist sowohl bei der Anlieferung als auch bei der Rücklieferung ein Zustandsbericht anzufertigen und von den Vertragsteilen zu unterfertigen. Etwaige Mängel sind in den Zustandsbericht aufzunehmen. Unterbleibt die Aufnahme eines Zustandsberichts, gilt das Gerät als vertragsmäßig geliefert bzw. zurückgestellt. Verborgene Mängel müssen binnen 14 Tagen nach Anlieferung bzw. Rücklieferung dem Vermieter bzw. dem Mieter mitgeteilt werden. Spätere Reklamationen können nicht mehr geltend gemacht werden. Wird das Gerät in einem Zustand, welcher einer vertragsgemäßen Benutzung nicht entspricht, zurückgegeben, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, welche für die Beschaffung der Ersatzteile und die Reparatur notwendig ist. Die mit der Ersatzteilbeschaffung und Reparatur entstehenden Kosten sind in der geschätzten Höhe dem Mieter vor Arbeitsbeginn bekanntzugeben. 

7. Pflichten des Mieters:
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur am Standort in der vereinbarten Betriebsdauer 
(Einschichtbetrieb 8 Stunden pro Arbeitstag) betrieb gewöhnlich unter Wahrung aller Sorgfaltspflichten zu verwenden. Bedienungshinweise und Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind unbedingt zu beachten. 
Die vorgeschriebenen Servicearbeiten sind Sache des Vermieters, jedoch vom Mieter rechtzeitig anzuzeigen. Auftretende Schäden sind dem Vermieter unverzüglich bekanntzugeben. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. 

8. Reparaturen:
8.1 Alle Mängel und Beschädigungen des Mietgegenstandes sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und nach Maßgabe der Weisungen des Vermieters zu beheben. Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Mieter auf seine Kosten beim Vermieter zu beziehen. Sollte bei einer Kontrolle vom Vermieter festgestellt werden, dass die Servicetermine nicht oder verspätet angezeigt wurden, ist der Vermieter berechtigt, daraus resultierende Schäden vom Mieter ersetzt zu verlangen. 
8.2 Die aus der normalen Abnützung resultierenden Reparaturen und Erneuerungen gehen zu Lasten des Vermieters. Gewaltschäden und Schäden aus Fehlbedienung und Nichteinhaltung der Servicepflichten sind auf Kosten des Mieters zu beheben. Sollte ein Gerät nicht gemäß Punkt 3 (Versicherungsbedingungen) versichert sein, geht eine strittige Reparatur zu Lasten des Mieters. 

9. Personal:
Das vom Vermieter bereitgestellte Personal gilt als Erfüllungsgehilfe des Mieters. Die Obsorge für dieses 
Personal trifft den Mieter. 

10. Vertragsauflösung:
Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner unkündbar. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes binnen 14 Tagen nicht nachkommt. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, den Mitgegenstand auf Kosten des Mieters sofort abzuholen und der Mieter verpflichtet, Schadenersatz mindestens in der Höhe der entgangenen Mieten zu leisten. 

11. Mietvertragsgebühr:
Die Mietverträge sind gemäß § 3 Abs. 4 GebG 1957 lt. Bescheid des Finanzamtes Wels zu vergebühren. Die Vertragsgebühr für Mietverträge beträgt 1 % des vereinbarten Mietzinses.
 

AAB Eisterer GmbH, 2019, 4632 Pichl bei Wels,  Gerichtsstand Wels

 

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